zwischen einem künftig berufenen Erben bei Lebzeiten des Erblassers mit diesem geschlossener Vertrag (§§ 2346-2352 BGB). Zulässig zwischen Verwandten bzw. dem Ehegatten und dem künftigen Erblasser durch Vertrag, der öffentlicher Beurkundungbedarf. Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Erbverzichtsvertrag bewirkt Verzicht auf Erbrecht und ggf. Pflichtteil bzw. Vermächtnis. Der Verzichtende wird behandelt, als ob er z. Zt. des Erbfalls nicht mehr lebte. - Praktisch kommt der Erbverzichtsvertrag u. a. in Verbindung mit Abfindung vor, deshalb erstreckt sich der Verzicht i. d. R. auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Auch der unentgeltliche Erbverzichtsvertrag ist keine Schenkung, bedarf aber öffentlicher Beurkundung.