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Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

1. Begriff: Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit, zur Entschädigung der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Geschädigten, denen wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs zustehen, den diese aber nicht geltend machen können, weil (1) das den Schaden verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (v. a. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) oder (2) die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht oder (3) für den Schaden eine Haftpflichtversicherung keine Deckung gewährt oder gewähren wird, weil der Ersatzpflichtige vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat oder wenn (4) über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Näheres in den §§ 12-14 des Pflichtversicherungsgesetzes; vgl. auch Kraftverkehrsversicherung II 7. - 2. Aufbringung der Mittel: Beiträge der Versicherungsunternehmen, Haftpflichtschadenausgleiche und Beiträge der von der Versicherungspflicht befreiten Halter entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbestand der Fahrzeuge. - 3. Die Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen sind dem Verein Verkehrsopferhilfe e. V. übertragen; VO über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. 12. 1965 (BGBl I 2093).

 

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