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Entschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) vom 27. 9. 1994 (BGBl I 2624). - Regelung der Entschädigung für ehemalige Eigentümer von Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können (vgl. Vermögensgesetz). Die Entschädigungen werden aus einem Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht (§ 9 EntschG), und zwar durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen, die in voller Höhe am 1. 1. 2004 fällig und in fünf gleichen Jahresraten getilgt werden. Bemessungsgrundlage ist jeweils ein Vielfaches des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes (näher § 3 I EntschG). Erhaltene Ausgleichsleistungen werden angerechnet und Beträge von 10.000 DM aufwärts anhand einer Progressionsstaffel gekürzt (§§ 2 bis 7 EntschG). Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend; vgl. dort §§ 22 ff.; zuständig sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.

 

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