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Depotstimmrecht

Bankenstimmrecht.
I. Begriff: Die Ausübung des Stimmrechts für fremde Inhaberaktien in der Hauptversammlung (HV) einer AG durch ein Kreditinstitut; namentlich das Stimmrecht für die von den Bankkunden in das Depot gegebenen Aktien. Sonderregeln für Namensaktien § 135 VII AktG.
II. Zulässigkeit: 1. Vollmacht: Das Depotstimmrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Kreditinstitut bevollmächtigt ist. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Sie darf nur einem bestimmten Kreditinstitut und für längstens 15 Monate erteilt werden (§ 135 I, II AktG). - 2. Weisungen: In der eigenen Hauptversammlung darf das Kreditinstitut aufgrund der Vollmacht nur stimmen, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat (§ 135 I AktG). - 3. Unterbevollmächtigung oder Übertragung der Vollmacht - außer an Angestellte - ist nur gestattet, wenn a) in der Vollmacht vorgesehen und b) das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat (§ 135 III AktG).
III. Verfahren: 1. Vor der Hauptversammlung hat das Kreditinstitut an den Aktionär die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen des Vorstandes (Hauptversammlung V) weiterzugeben (§ 128 I AktG). - 2. Das Kreditinstitut hat dem Aktionär eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen. Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen. - 3. Der Aktionär ist um Weisungen zu bitten und darauf hinzuweisen, daß beim Fehlen von Weisungen das Stimmrecht entsprechend dem Vorschlag zu 2 ausgeübt werde. - 4. Ein Formblatt für etwaige Weisungen ist beizufügen (§ 128 II AktG).
IV. Stimmrechtsausübung: 1. Im Namen a) des Aktionärs (unter Benennung des Aktionärs); oder b) im Namen dessen, den es angeht. - 2. Nach den Weisungen des Aktionärs (III 3) oder (hilfsweise) nach den eigenen Vorschlägen (III 2). - 3. Abweichung nur zulässig, wenn das Kreditinstitut den Umständen nach annehmen darf, daß der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde (§ 135 V AktG). Die abweichende Stimmrechtsausübung ist dem Aktionär unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 135 VII AktG).
V. Verpflichtung zur Auftragsannahme: 1. Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag zur Stimmrechtsausübung anzunehmen, wenn es a) für den Aktionär Aktien der AG verwahrt und sich b) gegenüber anderen Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erboten hat. - 2. Ablehnung dann nur zulässig, wenn a) das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und b) der Aktionär Vollmachtsübertragung oder Unterbevollmächtigung (II 3) nicht gestattet (§ 135 X AktG).
VI. Aktionärsvereinigungen und sonstige geschäftsmäßig Handelnde: Das oben I bis IV Gesagte gilt sinngemäß (§ 135 IX AktG).

 

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