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Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (BMI); Sitz in Köln. - Rechtsgrundlage der Tätigkeit: Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. 12. 1990 (BGBl I 2954) m. spät. Änd. - Aufgabe: Sammlung und Auswertung von Informationen, Nachrichten und Unterlagen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie über sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrep. D. für eine fremde Macht sowie über Bestrebungen in der Bundesrep. D., die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrep. D. gefährden. Es wirkt mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die Geheimnisträger sind oder in sicherheitsempfindlichen Bereichen beschäftigt sind, bei technischen Sicherheitsmaßnahmen, Überprüfung von Personen, die Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen bei Behörden oder bei bestimten Wirtschaftsunternehmen bekommen (sollen) (personeller Geheimschutz) sowie bei der Entwicklung und Planung technischer Sicherheitsvorkehrungen (materieller Geheimschutz). - Befugnisse: Das BfV darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nachrichtendienstliche Mittel, d. h. Einsatz von Vertrauensleuten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden; polizeiliche Befugnisse stehen ihm nicht zu (§ 8 BVerfSchG). - Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des BfV der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.

 

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