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Behinderten-Werkstatt

Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Die B.-W. soll Personen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit bieten (§ 54 SchwbG). Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. - B.-W., die eine Vergünstigung nach dem SchwbG in Anspruch nehmen, bedürfen der Anerkennung (§ 57 SchwbG). - Das Rechtsverhältnis der Schwerbehinderten zur Werkstatt ist umstritten. In der Regel stehen die Behinderten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der B.-W., sondern in einem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art, bei dem die Betreuung des Behinderten im Vordergrund steht. Der in einer B.-W. tätige Behinderte ist in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung versichert. - Einzelheiten über die fachlichen Anforderungen an die B.-W. und zum Anerkennungsverfahren sind geregelt in der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13 .8 .1980 (BGB1 I 1365), geändert VO vom 14. 12. 1992 (BGB1 I 2013). - Vgl. auch Schwerbehindertenrecht.

 

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