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Aufbrauchsfrist
bei Wettbewerbsverstößen (unlauterer Wettbewerb) und bei der Verletzung von geschäftlichen Bezeichnungen kann ein sofortiges Unterlassungsgebot für den Verletzer unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen. Dann kann dem Verletzer eine Aufbrauchsfrist (Umstellungs-, Beseitigungsfrist) bewilligt werden, soweit der Verletzte dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 242 BGB). Im Prozeß ist i. d. R. ein Hilfsantrag erforderlich, eine Aufbrauchsfrist kann aber u. U. auch ohne Antrag gewährt werden, sofern der Verletzer ein berechtigtes Interesse hinreichend darlegt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei irreführender Werbung, die übergeordnete Allgemeininteressen berührt, und strafrechtlichen Übertretungstatbeständen kommen Aufbrauchsfrist in der Regel ebensowenig in Betracht wie im Falle bösgläubiger Verletzungen. Zubilligung einer Aufbrauchsfrist läßt Rechtswidrigkeit der Verletzung, Verpflichtung zu Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz unberührt. Ob außerhalb von Wettbewerbsverstößen und der Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen Aufbrauchsfrist bei Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte außer durch Vergleich auch durch Urteil gewährt werden können, ist bislang nicht entschieden.
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