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Anteilzoll

bei der Ausfuhr von solchen Waren erhoben, die in einem EG-Mitgliedstaat aus nicht präferenzberechtigten drittländischen Vorprodukten in einem zollfreien aktiven Veredelungsverkehr hergestellt und für ein Land bestimmt sind, das auf Erzeugnisse der Gemeinschaft einen niedrigeren Binnenzoll oder Präferenzzoll anwendet. Auch bei umgekehrter Warenbewegung erforderlich. - Berechnung des A.: Vomhundertsatz des Zollsatzes, der unveredelten drittländischen Waren sowie des für diese Waren vorgesehenen Zollsatzes Drittländer (Spalte 8 des DGebrZT). Der Vomhundertsatz erhöht sich - entsprechend der im Bestimmungsland gewährten Zollpräferenz - von 0 bis 100. - A.-Schuldner ist der Veredeler. - Für Agrarwaren gelten Sonderregeln.

 

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