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Werbebeschränkungen

ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs gegen unlautere Wettbewerbshandlungen (UWG, unlauterer Wettbewerb) mit Nebengesetzen, vor allem aus dem Berufsrecht der freien Berufe (Berufsordnung II) sowie einer Reihe von Spezialnormen. Allgemein verboten: Werbung für jugendgefährdende Schriften (§5 II Gesetz über jugendgefährdende Schriften i. d. F. vom 12. 7. 1985, BGBl I 1502), für Zigaretten, zigarettenähnliche Tabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse, die zur Herstellung von Zigaretten durch den Verbraucher bestimmt sind, in Rundfunk und Fernsehen (Fernsehwerbung, Rechtsbruch).

 

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