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Versäumnisverfahren
besonderes Verfahren im Zivilprozeß, wenn eine Partei (oder im Anwaltsprozeß der Rechtsanwalt) trotz ordnungsmäßiger Ladung in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin ausbleibt oder wenn im schriftlichen Vorverfahren der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen will (§§ 330-347 ZPO). Verfahrensalternativen bei Nichterscheinen: a) Vertagung bei Vorliegen eines besonderen Grundes. b) Entscheidung nach der Lage der Akten, wenn der Prozeß entscheidungsreif ist und bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, entsprechend dem beiderseits bisher Vorgetragenen. c) Erlaß eines Versäumnisurteils; das Gericht hat den Antrag zurückzuweisen, wenn keine Säumnis vorliegt, eine Prozeßvoraussetzung fehlt oder der säumigen Partei ein tatsächliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mitgeteilt war oder im schriftlichen Vorverfahren der Beklagte nicht belehrt oder ihm keine Frist gesetzt worden ist (§§ 335-337 ZPO).
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