die zur Ermittlung des Zollanspruchs erforderliche Prüfung der Waren (Zollbeschau). Der Zollbeteiligte muß die Untersuchung von Zollgut v. Z. und in dem dafür unerläßlichen Umfang auch die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung dulden, auch wenn dadurch Schäden und Verluste entstehen; z. B. das Öffnen luftdichter Behältnisse, das Freilegen lichtempfindlicher Waren, das Einritzen, Anschneiden, Zerfasern, chemische Untersuchungen. Der Zollbeteiligte hat selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. - Das gleiche gilt für Untersuchungen von Marktordnungswaren (Freigut), für die bei der Ausfuhr in Drittländer Abschöpfungen oder Abgaben zu entrichten sind oder Erstattungen beansprucht werden.