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Unbedenklichkeitsbescheinigung

1. Von dem Finanzamt aufgrund von Ministerialerlassen zur Vergebung öffentlicher Aufträge ausgestellte Bescheinigung. Sie besagt, daß der Steuerpflichtige seinen Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nur dem Steuerpflichtigen selbst oder mit seiner Zustimmung ausgestellt werden (Steuergeheimnis). - 2. Im Grundstücksverkehr gebräuchliche Bezeichnung für Bescheinigung des Finanzamtes, daß bei Grundstückserwerb der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (§ 22 GrEStG); mangels Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf das Grundbuchamt nicht eintragen. - Dem Erfordernis der U: entspricht die Anzeigepflicht der Gerichte und Notare an das Finanzamt über die Beurkundung steuerpflichtiger Vorgänge, insbes. wegen der zu zahlenden Grunderwerbsteuer.

 

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