ein nach Handelsrecht (§§ 18-24, 30 HGB, §§ 4, 279 AktG, § 4 GmbHG) oder Markenrecht (Marke, geschäftliche Bezeichnung) nicht erlaubter Gebrauch einer Firma (z. B. auch einer irreführenden Firma oder einer solchen, die Verwechslungsgefahr begründet). Dem in seinen materiellen Rechten Verletzten steht ein Abwehranspruch, bei Verschulden des Verletzers i. a. auch ein Schadensersatzanspruch zu; das Registergericht kann auch mit Ordnungsgeldern einschreiten (§ 37 HGB). unbefugter Firmengebrauch F. verstößt i. d. R. auch gegen § 12 BGB (Namensrecht).