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Überwachungsrecht

1. Gesetzliches Ü.: Dem Kommanditisten eingeräumte beschränkte Kontrollbefugnis (§ 166 HGB). Der Kommanditist darf Abschrift der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere prüfen. Das gesetzliche Ü. kann durch den Kommanditvertrag geändert, insbes. erweitert werden. - 2. Das außerordentliche Ü. (§ 166 III HGB) gibt bei wichtigem Grund weiter das Recht zum Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung; das Amtsgericht des Sitzes der KG kann Vorlage der Bücher, Mitteilung der Bilanz und sonstige Aufklärung anordnen.

 

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