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Übernahmesatz
durch Vereinbarung zwischen Spediteur und Versender (gem. § 413 HGB) festgelegte Beförderungskosten: a) für den gesamten Transport; b) für Transportabschnitte (Teilübernahmen, "Spedition zu festen Spesen"). Gesonderte Berechnung einer Speditionsprovision entfällt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Bei vorherigem generellen Hinweis können die üblichen Sondergebühren erhoben werden. - Geltungsbereich/-voraussetzungen: Ü. gelten für die bezeichneten bzw. abgegrenzten Leistungen und i. a. nur unter der Voraussetzung, daß die zugrunde liegenden Verkehrs- und Tarifverhältnisse unverändert weiter in Kraft sind. - Haftung: Soweit die Ü. reichen, haftet der Spediteur gem. HGB wie ein Frachtführer. Diese Frachtführerhaftung wird indessen durch die ADSp wieder auf die Spediteurhaftung beschränkt, insbes. keine Haftung für Zwischenspediteure und Frachtführer.
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