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Überbrückungsgeld zur Förderung der Arbeitsaufnahme

von der Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitssuchende (auch Berufsanwärter) gewährte Leistung (Zuschuß oder Darlehen). Es können gewährt werden (§ 53 I AFG): (1) Zuschuß zu Bewerbungskosten, (2) Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten, (3) Arbeitsausrüstung, (4) Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme die Führung eines getrennten Haushalts erfordert, (5) Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem Monat, (6) Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungsort, (7) Familienheimfahrten und (8) sonstige, zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme notwendige Hilfen.

 

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