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Überbrückungshilfe

Zahlung einer Witwen- (oder Witwer- Rente der gesetzlichen Unfallversicherung an Witwe oder Witwer für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten in Höhe der Vollrente (§ 590 RVO). Im Anschluß daran wird die Witwen- (oder Witwer-)Rente in der nach § 590 RVO berechneten Höhe gezahlt.

 

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