vorsätzliche Gefährdung des Transportverkehrs, insbes. von Eisenbahn, Schiffahrt oder Luftfahrt; Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, die durch Beschädigung, Beseitigung von Anlagen, Bereiten von Hindernissen, falsche Zeichen oder Signale u. ä. herbeigeführt wird. - Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre. Bei der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei FahrlässigkeitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§§ 315, 315 a StGB).