I. Buchführung: Auch als Grundbuch, Memorial, Journal oder "prima nota" bezeichnet; Grundbuch der doppelten Buchführung, das die Betriebsvorfälle in chronologischer Reihenfolge und beschreibender Form aufnimmt und für die weitere Übertragung in das Sammelbuch bzw. Hauptbuch sammelt. Als Beispiel vgl. Tabelle:
2.6.95 Ausgangsrechnung Nr. 57
Forderungen an Umsatzerlösen
1150 DM 1000 DM
Mehrwertsteuer 150 DM
3.6.95 Eingangsrechnung Nr. 105
Warenkonto 2000 DM
Vorsteuer 300 DM
an Lieferanten 2300 DM
II. Handelsrecht: Ein vom Handelsmakler (mit Ausnahme des Krämermaklers) zu führendes Buch, in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich nach der Zeitfolge einzutragen und täglich zu unterzeichnen sind (§ 100 I HGB). Das Tagebuch ist kein Handelsbuch, jedoch gelten die Vorschriften über Einrichtung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (§ 100 II HGB). - Auf Verlangen muß der Handelsmakler den Parteien einen von ihm unterzeichneten Auszug aus dem Tagebuch mit allen Eintragungen hinsichtlich des vermittelten Geschäftes geben (§ 101 HGB). Im Zivilprozeß kann das Gericht Vorlegung des Tagebuch anordnen, um es mit Schlußnote, Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen (§ 102 HGB). - Verstoß gegen Führung und Aufbewahrung des Tagebuch wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet (§ 103 HGB).