häufig angewandtes Mittel im Rahmen der Werbung, um - meist durch einen übertreibenden Slogan ("... ist der Beste") - die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Kunden suggestiv zu beeinflussen. - Zulässigkeit: Solange dabei nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird i. Superlativ-Werbung der Generalklausel des § 1 UWG (sittenwidrige Werbung) oder eine objektiv nachweisbare Irreführung i. Superlativ-Werbung des § 3 UWG (irreführende Werbung) vorliegt, ist S.-W. gesetzlich nicht verboten. Die Grenzziehung im Einzelfall ist allerdings sehr schwierig. - Vgl. auch unlautere Werbung, unlauterer Wettbewerb.