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Stichprobenprüfung
Auswahlprüfung. 1. Charakterisierung: Form einer Prüfung, bei der nur eine Auswahl von Prüfungs-(Ist-)Objekten (Stichprobenelemente) aus der Menge des Prüfungskomplexes (Grundgesamtheit) geprüft wird. Das Gesamturteil wird durch einen Schluß von dem Zustand der geprüften Ist-Objekte der Stichprobe auf den wahrscheinlichen Zustand sämtlicher Ist-Objekte des Prüfungskomplexes gewonnen. Stichprobenprüfung ist nur möglich, wenn keine vollkommene Sicherheit über den Prüfungskomplex gefordert ist; unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten der Prüfung kann sie dann geboten sein. Einsetzbarkeit nur bei Vorliegen bestimmter methodischer Bedingungen. - 2. Auswahlprinzipien: a) Bewußte Auswahl: Der Prüfer bestimmt Ansatz und Umfang der Stichprobe nach subjektivem Ermessen, ausgehend von persönlichen Berufserfahrungen, Branchen- und Unternehmungskenntnissen. Wichtig sind absolute oder relative Bedeutung des einzelnen Prüfungsgegenstandes und das jeweilige Fehlerrisiko. Entnahmetechniken sind sog. "Auswahl auf's Geratewohl", Auswahl nach dem Konzentrationsprinzip (cut off-Verfahren - Auswahl der Elemente nach deren Gewicht), Auswahl typischer Fälle (Auswahl typischerweise fehlerbehafteter Elemente einer Grundgesamtheit nach allgemeinen oder speziellen Erfahrungen) und Klumpenauswahl (Auswahl eines Teilbereichs aus einer Grundgesamtheit; dieser Teilbereich wird lückenlos geprüft). Eindeutige Bezifferung von Sicherheit und Genauigkeit der Urteilsaussage ist nicht möglich. Der erforderliche Stichprobenumfang wird nicht mit Hilfe von mathematisch-statistischen Verfahren errechnet. Ob die angesetzte Stichprobe repräsentativ ist, läßt sich kaum nachweisen. - b) Zufallsauswahl: Mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden wird aus der Grundgesamtheit eines Prüfungsbereichs eine hinsichtlich des zu prüfenden Merkmals hinreichend repräsentative Stichprobe ausgewählt (uneingeschränktes Zufallsstichprobenverfahren); im Falle heterogener Grundgesamtheiten (Streuung der Merkmalswerte der Elemente der Grundgesamtheiten in einem weiten Bereich), können komplexe Formen der Auswahl (höhere Zufallsstichprobenverfahren) erforderlich werden. - 3. Arten von Zufallsstichproben bzgl. prüferischer Fragestellungen: a) Schätzstichproben: Aus einer Analyse der Stichprobenelemente wird auf den Zustand des gesamten Prüfungsobjekts geschlossen. - b) Entdeckungsstichproben: Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung fehlerhafter Elemente der Grundgesamtheit wird berechnet; auch wird die Frage nach dem erforderlichen Umfang einer Stichprobe gestellt, damit der nicht erfaßte Teil der Grundgesamtheit mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit fehlerfrei ist. - c) Annahmestichproben: Es werden Hypothesen über den wirklichen Zustand der Grundgesamtheit getestet. Bei vorgegebener Höchstgrenze des Anteils fehlerbehafteter Elemente einer Grundgesamtheit und vorgegebenem Sicherheits- und Genauigkeitsgrad kann die Zahl der fehlerhaften Elemente einer Stichprobe berechnet werden, die den Grenzwert für eine Annahme bzw. Rückweisung der Grundgesamtheit angibt.
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