durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 23. 4. 1993 (BGBl I 466) in § 6 BauGB-Maßnahmegesetz geschaffene Möglichkeit der Kommunen, einem Dritten durch st. V. die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder BauGB- Maßnahmegesetz zu übertragen oder hierüber andere Vereinbarungen zu treffen. Gegenstand eines st. V. können insbes. sein: die privatrechtliche Neuordnung der Grundstückverhältnisse, die Bodensanierung und die Freilegung von Grundstücken. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung oder sonstigen städtebaulichen Satzungsverfahren können st. V. u. a. mit dem Ziel getroffen werden, den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen (§ 6 II BauGB-MaßnG). Nach Abs. 3 dieser Vorschrift können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch st. V. verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die dieser etwa durch städtebauliche Planungen entstehen (sog. Folgekostenvereinbarungen).