mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1. 5. 1993 in das Baugesetzbuch (§§ 165-171) übernommene Regelung des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes von 1990. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen E. sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstmalig entwickeln oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zuführen. Die Maßnahmen sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen (§ 165 II BauGB). Ihre einheitlicheVorbereitung und zügige Durchführung muß im öffentlichen Interesse liegen (§ 165 I BauGB). Vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches als Satzung (Entwicklungssatzung) (§ 165 VI BauGB) hat die Gemeinde die erforderlichen Voruntersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen (§ 165 IV BauGB). Mit der Vorbereitung und Durchführung der st. E. kann die Gemeinde einen Entwicklungsträger beauftragen (§ 167 BauGB). Der Eigentümer eines im städtischen Entwicklungsbereich befindlichen Grundstückes kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Gemeinde die Übernahme des Grundstückes verlangen (§ 168 BauGB). Auch sind im städtischen Entwicklungsbereich ohne BebauungsplanEnteignungen zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zulässig (§ 169 III BauGB).