Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Spielgerät

Gerät, das mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattet ist und die Möglichkeit eines Gewinns bietet. Wer gewerbsmäßig a) Spielgerät aufstellen oder b) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. - 1. Die Erlaubnis für die Aufstellung eines Spielgerät darf nur erteilt werden, wenn dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen versehen werden. Die Aufstellung setzt schriftliche Bestätigung der Behörde voraus, daß der Aufstellort den Durchführungsvorschriften entspricht (§ 33 c GewO). - Das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgerät ist geregelt in der SpielgerätezulassungsVO i. d. F. vom 22. 12. 1982 (BGBl I 2015). - Besteht der Gewinn in Geld, Einsatz höchstens 0,30 DM, Gewinn höchstens 3 DM, darf die Erlaubnis nur erteilt werden für die Aufstellung in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher und nur für höchstens zwei Geräte in einem Betrieb, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für höchstens drei Geräte; besteht der Gewinn in Waren, darf die Erlaubnis auch für die Aufstellung auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erteilt werden Spielverordnung i. d. F. vom 11. 12. 1985; BGBl I 2245) m. spät. Änd. - 2. Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes hiervon ist; dazu im einzelnen §§ 33 d-f GewO i. V. m. der VO zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen i. d. F. vom 10. 4. 1995; BGBl I 510).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Spielbaum
Spielkartensteuer

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Schuldenstrukturpolitik | Theorie Y | organisches Steuersystem | Marktforschung | Intelligenz
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum