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Saisonbetrieb

1. Begriff: Betrieb, dessen Produktions- oder Absatzprogramm während eines bestimmten Zeitraums größeren, regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen, ursächlich im Zusammenhang mit Jahreszeit oder Verbrauchsgewohnheiten, unterliegt, z. B. Eisdielen, Pensionen in Kur- und Fremdenverkehrsorten. - 2. Arbeitsrecht: Es bestehen arbeitsrechtliche Ausnahmebestimmungen. a) Anzeigepflicht bei Entlassungen: §§ 17-21 KSchG (Regelung anzeigepflichtiger Entlassungen) finden auf Saisonbetrieb im Falle von in der Eigenart dieser Betriebe bedingte Entlassungen keine Anwendung. Keine Saisonbetrieb i. d. Saisonbetrieb sind Betriebe des Baugewerbes, deren ganzjährige Beschäftigung gem. Arbeitsförderungsgesetz gefördert wird (Wintergeld und Winterausfallgeld). b) Sonn- und Feiertagsarbeit: Für bestimmte Gewerbe, insbes. für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind oder welche in gewissen Zeiten des Jahres einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften bzgl. der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden (§ 105 d GewO). - 3. Gewerbesteuerrecht: Das zwischenzeitliche, saisonbedingte Ruhen des Geschäftsbetriebes ist aus gewerbesteuerlicher Sicht irrelevant (§ 21 V GewStG).

 

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