Deckungsschutz für die Haftpflicht des Herstellers, Zulieferers, Händlers wegen Schäden, die durch fehlerhafte Produkte oder unzureichende Instruktion über die richtige Anwendung verursacht sind. Hierfür kann eine gesetzliche Einstandspflicht im Rahmen vertraglicher Haftung (Haftung für zugesicherte Eigenschaften; § 463 BGB), im Rahmen des Deliktrechts (§§ 823 ff. BGB) und - verschuldensunabhängig - nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen. Dieses Haftpflichtrisiko ist in der normalen Betriebshaftpflichtversicherung nicht genügend abgesichert, insbes. weil dort Erfüllungs-, Herstellungs- und Tätigkeitsschäden ausgeschlossen sind. Deshalb ist ein zwischen Gewerbe, Industrie und Versicherungswirtschaft abgestimmtes Produkthaftpflichtmodell entwickelt worden, das Deckung für Personen- und Sachschäden durch vom Versicherer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie durch Arbeiten oder sonstige Leistungen (z. B. Instruktionsfehler) bietet; auch bestimmte Vermögensschäden (z. B. Aus- und Einbaukosten) sind versicherbar. Einbezogen sind also Schäden durch Mangelhaftigkeit des Produkts ebenso wie Fehler durch fehlerhafte Montage oder unzulängliche Beratung. Die Deckung bezieht auch sog. Mangelfolgeschäden ein. - Eine spezielle Form der Produkthaftpflichtversicherung ist die Kraftfahrzeugrückrufkostenversicherung. Hier sind Vermögensschäden gedeckt, die durch Rückruf von Kraftfahrzeugen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden entstehen.