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Platzvertreter

ein von einer festen Handelsniederlassung aus tätiger Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe. Die dem Platzvertreter erteilte Handlungsvollmacht ermächtigt nicht zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn sowie zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen. Der Platzvertreter ist aber berechtigt, Mängelanzeigen, Erklärung, daß waren zur Verfügung gestellt werden, und andere ähnliche Erklärungen entgegenzunehmen (§ 55 HGB).

 

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