Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Pflichtplatz

mit Schwerbehinderten zu besetzender Arbeitsplatz. Auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze, regelmäßig 6% bei mindestens 16 Arbeitsplätzen, haben die Arbeitgeber Schwerbehinderte zu beschäftigen (§ 5 SchwbG). Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplatz für Schwerbehinderte sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet. Ausbildungsplätze werden bei der Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze und der Zahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten (Zahl der P.) zeitweise - bis zum 31. 12. 2000 (Gesetz vom 26 .7 .1994 BGBl I 1792) - nicht mehr mitgezählt (§ 8 SchwbG). - Unterlassung der Einstellung Schwerbehinderter: Vgl. Ausgleichsabgabe. - Vgl. auch Schwerbehindertenrecht I.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Pflichtleistungen
Pflichtprüfung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Rügepflicht | Berliner Erklärung | Besichtigung | span of control | Leserumfrage
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum