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öffentliche Einnahmen
1. Begriff: Einnahmen der Gebietskörperschaften (u. U. auch der Sozialversicherungsträger), d. h. die Summe aller Arten von Einnahmen in den öffentlichen Haushalten. Vgl. auch Staatseinnahmen. - 2. Unterteilung: Infolge der Haushalts- und Finanzreform von 1969 wurde die Unterteilung in ordentliche Einnahmen und außerordentliche Einnahmen aufgegeben. Heute üblich: a) Nach dem Inhalt des marktmäßigen oder politischen Transfers: (1) Erwerbseinkünfte, (2) Gebühren und Beiträge, (3) Steuern, (4) Kreditaufnahme (öffentliche Kreditaufnahme); die unter (2) und (3) genannten ö. E. werden auch als Abgaben bezeichnet. - b) Nach Periodizität und Quelle des Eingangs: (1) Einnahmen der laufenden Rechnung (Erwerbseinkünfte, Abgaben, Zinsen, Zuweisungen und Zuschüsse), (2) Einnahmen der Kapitalrechnung (Veräußerung von Sachvermögen, Vermögensübertragungen, Darlehensrückflüsse, Veräußerungen von Beteiligungen). - c) Zum Zwecke des Haushaltsausgleichs werden unter der Bezeichnung (Netto-)Finanzierungssaldo weitere Einnahmearten ausgewiesen: (1) Netto-Schuldenaufnahme am Kreditmarkt (Nettokreditaufnahme), (2) Rücklagenauflösungen, (3) Münzeinnahmen (nur für den Bund zutreffend). - Gegensatz: öffentliche Ausgaben.
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