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Haushaltsausgleich

der nach Art. 110 I GG vorgesehene Ausgleich des Haushaltsplanes "in Einnahme und Ausgabe", d. h. Ausgleich der mit Zahlungen verbundenen Einnahme- und Ausgabeposten (Ausgleich aus formeller sowie materieller Sicht). Vgl. auch Haushaltsplan. - Eine bewußte Unterdeckung (deficit spending) gem. Stabilitätsgesetz ist erlaubt, muß aber mit realisierbaren Kreditbeschaffungsmöglichkeiten, nicht mit nur fiktiven Einnahmeposten, verbunden sein.

 

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