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öffentliche Ausgaben

I. Begriff: Ausgaben der öffentlichen Hand zur Verwirklichung der öffentlichen Aufgaben; über Art und Ausmaß entscheiden die politischen Vertretungen. - Vgl. auch öffentlicher Haushalt. - Anders: Staatsausgaben.
II. Unterteilung: 1. Nach Aufgabenbereichen: Die traditionelle Gliederung nach dem Ministerialprinzip bedeutet grundsätzlich eine Gliederung der ö. A. nach der Ressortverantwortung bzw. dem Verwaltungsaufbau. Die Gliederung der ö. A. nach dem Funktionalprinzip versucht, organisch zusammengehörende, aber institutionell verstreute Ausgaben zusammenzufassen. - 2. Nach Periodizität und Vorhersehbarkeit (insbes.): a) ordentliche Ausgaben; b) außerordentliche Ausgaben; ordentliche Ausgaben sollen durch Steuereinnahmen, außerordentliche durch Schuldenaufnahme finanziert werden. - 3. Im finanzstatistischen Sinne: a) öffentliche Bruttoausgaben; b) öffentliche Nettoausgaben: unmittelbare Ausgaben einer Körperschaft bzw. Eigenausgaben einer Körperschaft; beim Nettoprinzip werden die Zahlungen ausgesondert, die innerhalb und zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften vorgenommen werden und reinen Transfercharakter haben. - 4. Nach temporaler Nutzenverteilung: a) konsumtive Ausgaben (Nutzen in der laufenden Periode); b) investive Ausgaben (Nutzen in künftigen Jahren). - 5. Nach den ökonomischen Wirkungen: a) Ausgaben für Güter und Dienste: (1) öffentliche Sachkapitalinvestitionen (Verkehr, Energie, Gesundheit), (2) ö. A. zur Erzeugung von immateriellem Kapital (Erziehung, Forschung), (3) ö. A. für institutionelle Infrastruktur (Verwaltung, Recht, Sicherheit), (4) Militärausgaben und (5) öffentlicher Verbrauch. - b) Transferausgaben: (1) Sozialtransfers, (2) Subventionen, (3) Zinszahlungen und (4) Finanzinvestitionen. - Vgl. auch Transformationsausgaben. - Gegensatz: öffentliche Einnahmen.
III. Umfang: Die ö. A. in den Rechnungsjahren 1975 bis 1995 sind der Tabelle "Öffentliche Ausgaben 1975-1995" zu entnehmen.

 

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