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Obertarif

Kampfzoll zur Abwehr einer Diskriminierung des deutschen Handels, deutscher Waren, Schiffe oder Luftfahrzeuge. Zolltarif mit folgenden Änderungen: a) Zollsätze werden verdreifacht, Wertzollsätze mindestens auf 10% erhöht; b) an die Stelle der Zollfreiheit tritt ein Wertzollsatz von 10%. - Anwendung des Obertarif kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden für Waren aus Ursprungsländern, mit denen kein Handelsvertragsverhältnis besteht, die deutsche Waren ungünstiger als Waren anderer Länder oder die deutsche Schiffe oder Luftfahrzeuge ungünstiger als solche eigener oder fremder Flagge behandeln (§ 21 ZG). Nach Übergang der zollpolitischen Zuständigkeiten auf die EG kann der Obertarif von der Bundesrep. D. nur nach Ermächtigung durch den Rat angewendet werden.

 

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