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Nettorechnung

1. Im weiteren Sinne: Die Erfolgsrechnung, in der Aufwendungen und Erträge mehr oder weniger stark saldiert werden (Nettoprinzip); die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Bruttorechnung (§§ 246 II, 275 HGB). Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (Größenklassen) dürfen eine Nettorechnung erstellen (§ 276 HGB). - 2. Im engeren Sinne: Der Saldo des Wareneinkaufskontos, der nach Abgabe des Endbestandes an das Schlußbilanzkonto (Buchung: Schlußbilanzkonto an Wareneinkaufskonto) verbleibt, wird auf das Warenverkaufskonto übertragen (Buchung: Warenverkaufskonto an Wareneinkaufskonto). Auf dem Warenverkaufskonto stehen sich Warenverkauf (verkaufte Ware zum Verkaufspreis) und Wareneinsatz (verkaufte Ware zum Einstandspreis) gegenüber. Der Saldo ergibt den Warenrohgewinn, der auf das Verlust- und Gewinnkonto übertragen wird.

 

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