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Bruttorechnung

1. I. w. S.: In der Erfolgsrechnung werden die einzelnen Aufwendungen und Erträge unsaldiert ausgewiesen (Bruttoprinzip). Das Saldierungsverbot ist ausdrücklich im Handelsrecht (§ 246 II HGB) kodifiziert, vgl. Verrechnungsverbot - 2. I. e. S.: Wareneinkaufskonto und Warenverkaufskonto werden nicht miteinander verrechnet, sondern über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen: Der Saldo des Wareneinkaufskontos (Wareneinsatz) geht direkt in die Erfolgsrechnung. Die Gegenüberstellung des Warenverkaufs und des Wareneinsatzes erfolgt im Verlust- und Gewinnkonto bzw. im Warenabschlußkonto (Großhandel). Der Vorteil des Bruttoabschlusses besteht darin, daß er aufzeigt, wie der Rohgewinn zustandekommt.

 

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Bruttoregistertonne (BRT)

 

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