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Mieterschutz

Rechtsvorschriften, die die Beseitigung des freien Kündigungsrechts des Vermieters bei Mietverhältnissen über Wohnraum zur Folge haben. Der Schutz dieser Vorschriften besteht darin, daß der Vermieter ein Mietverhältnis durch ordentliche oder außerordentliche befristete Kündigung nur auflösen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 564 b I BGB). Der Bestandsschutz wird durch eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift nach § 564 c BGB auf Mietverhältnisse über Wohnraum ausgedehnt, die durch Zeitablauf enden. Vom Mieterschutz werden alle Mietverhältnisse erfaßt, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind und durch ordentliche Kündigung beendet werden sollen. Erfaßt werden auch Mietverträge mit Verlängerungsklausel ebenso wie solche, die unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen sind (§ 565 a Abs. 2 BGB). Die außerordentliche fristlose Kündigung fällt nicht unter § 564 b, da der Mieterschutz nicht solchen Mietern zugute kommen soll, die in schwerwiegender Weise gegen den Mietvertrag verstoßen. Die einverständliche Aufhebung des Mietvertrages (Mietaufhebungsvertrag) wird von den Regelungen über den Mieterschutz grundsätzlich nicht erfaßt, da das Mietverhältnis hier nicht durch Kündigung beendet wird. Besondere Kündigungsvorschriften für nach dem Recht der ehemaligen DDR begründeten Vertragsverhältnisse nach §§ 723 und §§ 38 bis 40 Schuldrechtsanpassungsgesetz, vgl. auch Schuldrechtsänderungsgesetz. - Vgl. auch soziales Mietrecht.

 

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