1. Allgemein: Verbot der Benachteiligung, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612 a BGB). - 2. Tarifrecht: Klausel in einem nach Durchführung eines Arbeitskampfes abgeschlossenen Tarifvertrag, nach der es verboten ist, Streikende oder "Rädelsführer" beim Streik gegenüber Nichtstreikenden oder weniger aktiven Streikteilnehmern zu benachteiligen. Grundsätzlich im Rahmen der Tarifautonomie zulässig. Einzelheiten sind umstritten: Z. B. ist es umstritten, ob den Koalitionen das Recht zusteht, kraft Gesetzes entstandene Schadensersatzansprüche auszuschließen. - Soweit sich Maßregelungsverbot auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beziehen, die am Streik teilgenommen haben, wirken sie nicht normativ, sondern haben nur schuldrechtliche Wirkung.