eine weitere Reaktionsform des Strafrechts auf kriminelles Handeln neben der Strafe. Es handelt sich um gesetzlich zugelassene Maßnahmen zur Vorbeugung durch Besserung des Täters oder zur Sicherung der Gemeinschaft (§§ 61 ff. StGB). - Zugelassene Maßregeln der Besserung und Sicherung d. B. u. S.: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus (§ 63 StGB) und in Erziehungsanstalt (§ 64 StGB), Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB), Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB) sowie Berufsverbot (§§ 70 ff. StGB).