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landwirtschaftliche Betriebsgenossenschaften
1. Begriff: Zusammenfassende Bezeichnung für a) Nutzungsgenossenschaften: (1) Maschinengenossenschaften, (2) Elektrizitätsgenossenschaften, (3) Zuchtgenossenschaften, (4) sonstige Betriebsgenossenschaften; b) Verwertungsgenossenschaften, z. B. Molkerei-, Winzergenossenschaften. - 2. Körperschaftsteuer: a) landwirtschaftliche Betriebsgenossenschaften B. sind gem. § 5 I Nr. 14 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb nach der Satzung auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Erzeugnisse oder auf die Beratungen und Leistungen für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder beschränkt. b) Umfaßt der Geschäftsbetrieb auch eine andere, nicht begünstigte Tätigkeit, so ist die Genossenschaft voll körperschaftsteuerpflichtig; ebenso wenn die l. B. an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die einen Gewerbebetrieb unterhält oder eine nicht nur geringfügige Beteiligung an einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft besitzt.
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