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Kernenergierisiko
Versicherung des K., d. h. der Risiken aus der Erzeugung oder friedlichen Verwendung von Kernenergie. - 1. In den Sachversicherungszweigen Ausschluß der Schäden durch Kernenergie; in der Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Leitungswasser-, Sturm-, Transport- und Maschinenversicherung können Schäden, die durch radioaktive Isotope entstehen, in begrenztem Umfang mitversichert werden. - 2. Sachversicherung von kerntechnischen Anlagen gegen Feuer- und Kernenergieschäden bei der Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG); zusätzliche Deckung von Maschinen-, Leitungswasser- und Sturmschäden ist möglich. - 3. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrep. Deutschland nach dem Atomgesetz (AtG). Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab, meist über die DKVG. Haftpflichtversicherungen gibt es auch für a) die genehmigte Tätigkeit mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen außerhalb von Atomanlagen und b) Kernbrennstofftransporte in den Fällen des § 25 (2) Atomgesetz. - 4. In der Allgemeinen Unfallversicherung und der Unfall-Zusatzversicherung der Lebensversicherer sind Unfälle ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. - 5. In der Lebensversicherung und Krankenversicherung besteht nach dem Grundsatz der universellen Deckung uneingeschränkte Leistungspflicht. Jedoch ist für den Katastrophenfall (gem. Atomgesetz (AtG)) die Einschränkung oder Streckung der Versicherungsleistungen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zum Schutz vor Illiquidität der Versicherer denkbar.
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