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Kauf auf Probe

Abschluß eines Kaufvertrags unter der Bedingung, daß der Käufer die Ware billigt. Ist für Billigung oder Mißbilligung keine Frist vereinbart oder aus der Verkehrssitte zu entnehmen, kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Gibt der Käufer innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt die Ware als gebilligt, wenn sie dem Käufer zur Probe oder Besichtigung übergeben war; andernfalls ist i. d. R. Mißbilligung anzunehmen (§§ 495, 496 BGB). - Anders: Kauf zur Probe, Kauf nach Probe.

 

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