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irreführende Firmenzusätze
über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Unternehmers, sind ebenso wie irreführende Firmen unzulässig (§ 18 II HGB). Es genügt, wenn sie i. Z. zur Täuschung geeignet sind; ob Irreführungen vorgekommen oder beabsichtigt sind, ist gleichgültig. - Beispiele: (1) Nach Art des Geschäftes: "Buttergroßhandlung", wenn auch Margarine vertrieben wird; "Maschinenindustrie", wenn nur Verkauf stattfindet. (2) Nach Umfang des Geschäftes: "International" für ein kleineres Geschäft von örtlicher Bedeutung; "Werk", wo kein überwiegender Maschinenbetrieb vorhanden ist. (3) Nach den Verhältnissen des Unternehmers: "Vereinigte" setzt eine wirkliche Vereinigung mehrerer Hersteller- bzw. Handwerksbetriebe voraus; ähnlich "Interessenvereinigung". - Auch ein Firmenzusatz, der zur Unterscheidung der Person oder des Geschäftes dient, darf nicht gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen.
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