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irreführende Firma

dem Grundsatz der Firmenwahrheit nicht entsprechende Firmenbezeichnung. Ist die i. F. im Handelsregister eingetragen, so wird sie hierdurch nicht zulässig. Meist liegt als irreführende Angabe auch unlauterer Wettbewerb vor. - Gegen i. F. kann das Registergericht auf Anregung von Organen des Handelsstandes, aber auch von Dritten mit Ordnungsgeldern einschreiten (§ 140 FGG) oder auch die Löschung der i. F. (§§ 141, 142 FGG) betreiben. Außerdem können Dritte i. a. auf Unterlassung klagen, wenn sie in ihren Rechten verletzt sind (Unterlassungsanspruch). - Vgl. auch unbefugter Firmengebrauch.

 

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