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Hehlerei
Aufrechterhaltung eines durch die Tat eines anderen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) in bezug auf eine Sache geschaffenen rechtswidrigen Zustandes seitens eines weiteren Täters zu dessen Vorteil, sei es, daß dieser die vom Vortäter erlangte Sache verheimlicht, an sich bringt oder zu ihrem Absatz bei anderen mitwirkt. - Hehlerei ist grundsätzlich nur bei Vorsatz (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 259 StGB) strafbar, ausnahmsweise auch, wenn der Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkennt, daß das Hehlgut durch strafbare Handlung erlangt war, nämlich: bei Edelmetall u. ä., falls der Täter zu den Personen gehört, die gewerbsmäßig Handel mit Edelmetallen treiben oder solche Gegenstände gewerbsmäßig bearbeiten (§ 148 b GewO).
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