Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können, vom 7. 10. 1994 (BGBl I 2835); verfolgt das Ziel, die mißbräuchliche Abzweigung und Verwendung von bestimmten chemischen Erzeugnissen (Grundstoffen) zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu unterbinden bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Für das Herstellen und Inverkehrbringen von 22 Grundstoffen einschließlich ihrer Zubereitungen sind umfassende Kontrollmaßnahmen vorgesehen, die in der Richtlinie 92/109/EWG für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbindlich geregelt sind. Kontrollmaßnahmen sind insbes. Erlaubnisse und Anzeigen über das Herstellen und Inverkehrbringen von Grundstoffen, Aufzeichnungen, Kennzeichnungen sowie die Benennung eines Verantwortlichen in jedem Bereich, der Grundstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt. Ferner enthält das GÜG die Pflicht der Betriebe zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die gegenseitige Unterrichtung der Behörden sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. - Vgl. auch Betäubungsmittelgesetz.