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Gründungskosten

I. Allgemein: Gesamtheit der Aufwendungen für die Schaffung der rechtlichen Existenz des Unternehmens wie: Gründerlohn, Provisionen, Notar- und Gerichtskosten. - Gründungskosten sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen. Aktivierung der Gründungskosten nach § 248 I HGB (ebenso wie Kosten der Eigenkapitalbeschaffung) unstatthaft, da durch sie weder ein Vermögensgegenstand noch ein Rechnungsabgrenzungsposten geschaffen wird. Dagegen sind Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes aktivierungsfähig. - Gründungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dem Leistungsprozeß des Betriebes, sie sind somit keine Kosten im Sinne der Kostenrechnung.
II. Gründungskosten einer Aktiengesellschaft: Vgl. Gründung einer AG III.

 

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