Übertragung eines Unternehmens oder des Betriebes eines Unternehmens im ganzen.
I. Allgemeine rechtliche Behandlung: Vgl. Veräußerung II.
II. Steuerliche Behandlung: 1. Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im ganzen i. g. unterliegt ab 1. 1. 1994 nicht mehr der Umsatzsteuer, wenn sie - entgeltlich oder unentgeltlich - an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt (§ 1 I a UStG). Eine Geschäftsveräußerung im ganzen i. g. ist auch dann anzunehmen, wenn einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter von der Übertragung ausgeschlossen werden. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Bis 31.12.1993 erfolgt die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsveräußerungen nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Bemessungsgrundlage war das Entgelt für die auf den Erwerb übertragenen Gegenstände (Besitzposten); die allgemeinen Befreiungsvorschriften des UStG bleiben unberührt; übernommene Schulden durften nicht abgezogen werden (§ 10 III UStG a. F.). - Eine unentgeltliche Geschäftsveräußerung im ganzen i. g. kann ggf. Eigenverbrauch sein. - 2. Einkommensteuer: Vgl. Veräußerungsgewinn.