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gemeinnützige Unternehmen

Bezeichnung des Steuerrechts für Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und eingetragenen Vereinen, mit deren Tätigwerden unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, d. h. ein privatwirtschaftliches Gewinnstreben als Zielsetzung nicht im Vordergrund steht. Die g. U. genießen steuerliche Vergünstigungen nach §§ 51-68 AO und § 5 I Nr. 9 KStG 1991, insbes. Befreiung von der Körperschaftsteuer insoweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. - Besondere Bestimmungen galten für gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) vom 29. 2. 1940 (RGBl I 438) m. spät. Änd. und in DVO vom 25. 4. 1957 (BGBl I 406), soweit sie die Voraussetzungen der Dividendenbegrenzung, die Vermögensbildung, das Kostendeckungsprinzip und den Kleinwohnungsbau erfüllen. Die Gemeinnützigkeit von größeren Wohnungsbauunternehmen entfiel zum 1. 1. 1990, von kleineren zum 1. 1. 1991 - Anders: Gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Gemeinwirtschaft).

 

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