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Geldverfassung in Deutschland

Mit der Währungsreform im Jahre 1948 wurde in Deutschland die Deutsche Mark als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt. Die D-Mark ist eine ungebundene Papierwährung, für die es keine Deckungsvorschriften, etwa im Sinne einer Golddeckung, gibt. Es ist die wichtigste Aufgabe der Geldpolitik, den Wert der Währung dadurch zu sichern, daß sie die Menge der in der Volkswirtschaft verwendbaren Zahlungsmittel stets in einem geeigneten Verhältnis zu den realwirtschaftlichen Transaktionen hält. Im Vertrauen auf die Erfüllung dieser Aufgabe und zur Abwehr störender Ausweichreaktionen dürfen Geldschulden in D-Mark nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank durch den Kurs einer anderen Währung, durch einen Preisindex oder durch die Menge eines Gutes, z. B. Gold, ausgedrückt werden. Die Bundesbank hat bisher im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs alle Anträge dieser Art abgelehnt und das Nominalwertprinzip (Mark gleich Mark) durchgesetzt. Genehmigt hat sie Geldwertsicherungsklauseln in Verträgen über langfristige reale Leistungen, beispielsweise bei langfristigen Pachtverträgen. - Vgl. auch Geldtheorie IV.

 

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