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Gefahrminderung

Vorkehrungen, um eine versicherte Gefahr zu mindern, z. B. bei der Feuerversicherung Anbringung eines Blitzableiters oder von Feuerlöschanlagen, bei der Einbruch-Diebstahl-Versicherung Einbau von Alarmanlagen oder anderen Schutzvorrichtungen. - Maßnahmen zur Gefahrminderung können dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsvertrag auferlegt werden. Bei schuldhafter Verletzung derartiger Obliegenheiten ist, wenn der Schaden mit der Verletzung zusammenhängt und der Versicherer den Vertrag kündigt (§ 6 I 3, II VVG), der Versicherer von der Leistungspflicht frei. - Vgl. auch Schadenverhütung.

 

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