1. Von dem Unternehmer auf Wunsch des Arbeitnehmers auch über Führung und Leistung auszustellendes Zeugnis. - 2. Zeugnis über den den Antragsteller betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters; bei der Meldebehörde zu beantragen. Übersendung an andere Personen als den Antragsteller unzulässig, mit Ausnahme für die Vorlage bei Behörden (§ 30 BZRG). Was Inhalt des Führungszeugnis sein darf, regeln §§ 32 ff. BZRG.